Unbestritten ist auch, dass der Rekurrent die auf seinen Namen bzw. teilweise auf seinen und den Namen seiner Ehegattin lautenden H.________ Guthaben und Wertschriften sowie die darauf fliessenden Erträge in den jeweiligen Steuererklärungen 2007 bis 2015 nicht deklariert hat. Gestützt auf die unbeschränkte Steuerpflicht werden grundsätzlich alle Einkünfte, d.h. das weltweite Einkommen (und Vermögen) erfasst. Soweit sich die Steuerfaktoren aber auf Grundstücke ausserhalb der Schweiz (bzw. des Kantons Bern) beziehen, sind diese von Gesetzes wegen (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG) von der Besteuerung ausgenommen.