145) informiert worden, woraufhin die ZVB/N am 25. Oktober 2016 das Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren für die Jahre 2006 bis 2015 eingeleitet hat. Obwohl der Rekurrent von Anbeginn die Behörden vorbehaltlos unterstützt hat, hat er die straflose Selbstanzeige nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst nachdem die Staatsanwaltschaft ________ und die Steuerverwaltung davon Kenntnis gehabt haben erstattet und unter dem Druck einer unmittelbaren und konkreten Entdeckungsgefahr gehandelt. Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige bereits aus diesen Gründen nicht erfüllt sind.