Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme hat der Rekurrent in Übereinstimmung mit der ZVB/N (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 9.2.2018, S. 7) jedoch weder explizit noch implizit darauf hingewiesen, dass er die nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte nachdeklarieren und eine erstmalige straflose Selbstanzeige einreichen möchte (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14.7.2016; Steuerdossier, pag. 144 und 143). Erst im Nachgang dazu, mit dem Schreiben des damaligen Vertreters des Rekurrenten vom 13. Juli 2017 (Steuerdossier, pag. 257) an die ZVB/N hat er eine solche eingereicht.