Der Rekurrent ist dabei als Auskunftsperson in einem Verfahren mit betrugsähnlichem Tatbestand gegen unbekannte Täterschaft befragt worden und auf seine entsprechenden Rechte aufmerksam gemacht worden (vgl. Einvernahme-Protokoll vom 7.4.2016, S. 1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme hat der Rekurrent in Übereinstimmung mit der ZVB/N (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 9.2.2018, S. 7) jedoch weder explizit noch implizit darauf hingewiesen, dass er die nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte nachdeklarieren und eine erstmalige straflose Selbstanzeige einreichen möchte (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14.7.2016; Steuerdossier, pag.