1.1.1 Wer Rekurs bzw. Beschwerde führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 Satz 1 DBG). Entspricht der Rekurs bzw. die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (Art. 197 Abs. 4 StG; Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG). An die Begründung von Laieneingaben werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.