Tatbegehung auszugehen sei. Trotz fehlender Unterschriften des Rekurrenten auf den jeweiligen Steuererklärungen sei eine (vertragliche) Vertretung unter Ehegatten anzunehmen, da der Rekurrent und seine Ehegattin in den fraglichen Steuerjahren in ungetrennter Ehe gelebt hätten. Neben dem objektiven sei somit auch der subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt. Ferner erscheine der ZVB/N angesichts der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Rekurrenten eine Busse mit einem Bussenfaktor von 0.5 als angemessen.