Sie gehe jedoch trotz formmangelhafter Eingaben davon aus, der Rekurrent mache geltend, es würde eine erstmalige straflose Selbstanzeige vorliegen, weshalb von einer Busse abzusehen sei. Bezüglich der erstmaligen straflosen Selbstanzeige führt sie im Wesentlichen aus, dass es bereits am Formerfordernis der Selbstanzeige sowie am Willen des Rekurrenten, eine erstmalige straflose Selbstanzeige einzureichen, mangle. Der Rekurrent habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2016 als Auskunftsperson im Betrugsverfahren lediglich erwähnt, welche Vermögenswerte er und seine Ehegattin in H.________ besässen.