D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, vor der Steuerrekurskommission in der Sache persönlich einvernommen zu werden. Da der Rekurrent innert der gewährten Frist keinen entsprechenden Antrag auf eine persönliche Einvernahme eingereicht hatte, hat er sinngemäss auf eine persönliche Einvernahme durch die Steuerrekurskommission verzichtet.