Darin führte die ZVB/N im Wesentlichen aus, dass vorliegend keine Selbstanzeige vorliege und verwies im Weiteren auf die Verfügungsbegründung vom 1. September 2017. Dem Rekurrenten wurden Steuerbussen von insgesamt CHF 6'195.15 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 bis 2015 und von CHF 899.15 für die direkte Bundessteuer 2006 bis 2015 auferlegt. Die ZVB/N ging dabei weiterhin von fahrlässiger Tatbegehung des Rekurrenten aus und bestätigte den Bussenfaktor von 0.5 der hinterzogenen Steuer.