Eine Reduktion der Busse, welche auf den 0.5-fachen Betrag der hinterzogenen Steuern festgelegt worden sei, auf das gesetzliche Minimum sei ausgeschlossen. Da bei der vollendeten Steuerhinterziehung seit dem 1. Januar 2017 eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren gelte, habe sie jedoch für die Steuerperiode vor 2007 keine Bussen ausgesprochen. Die gegen diese Nachsteuer- und Bussenverfügung erhobene Einsprache vom 29. September 2017 wies die ZVB/N am 31. Oktober 2017 ab.