Ferner habe sie die per Ende Oktober verkaufte Wohnung in der Nähe von F.________ in die Nachsteuerberechnung pro 2006 einbezogen. Bezüglich der nachgemeldeten Konti der Bank G.________ habe sie mit Blick auf die Minusbeträge auf eine separate Durchführung eines Nachsteuerverfahrens im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige verzichtet. Aus den jeweiligen Wegleitungen gehe die Steuerpflicht von Liegenschaften (im In- und Ausland) sowie von Konti und Wertschriften klar hervor und die Angaben in den Wegleitungen gälten als bekannt. Eine Reduktion der Busse, welche auf den 0.5-fachen Betrag der hinterzogenen Steuern festgelegt worden sei, auf das gesetzliche Minimum sei ausgeschlossen.