-2- te. Bei den Bussen ging die ZVB/N von Fahrlässigkeit aus und setzte den Bussenfaktor auf 0.5 des vorenthaltenen Steuerbetrags fest. Weiter wurden ihnen Gebühren von CHF 400.-- auferlegt. Die ZVB/N führte hierzu aus, dass sie die Aufrechnungen angepasst und die Faktoren – mit Ausnahme der auf den Aufstellungen erwähnten "Verwaltungskosten", bei denen es sich um Steuern handle, die in H.________ auf den Zinserträgen erhoben worden seien – von den eingereichten Aufstellungen des damaligen Vertreters übernommen habe. Ferner habe sie die per Ende Oktober verkaufte Wohnung in der Nähe von F.___