Die sich daraus ergebenen Nachsteuerfaktoren wurden auf ebenfalls eingereichten Aufstellungen zusammengefasst. Ferner reichte der damalige Vertreter Belege zu zwei bisher nicht deklarierten schweizerischen Konti bei der Bank G.________ ein. Hierbei stellte er den Antrag, die Busse sei auf das 0.3-fache des Betrags der vorenthaltenen Steuer festzusetzen, soweit die im vorliegenden Verfahren offengelegten Vermögenswerte nicht den Tatbestand der straflosen Selbstanzeige erfüllen würden und somit ganz von einer Busse abgesehen werden könnte.