{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-489_2018-09-18.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_489_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb166caee0e3614f11b18182642296ccb573ef0223ed6917d6d12008f4fc08c5ef3ad67dff316b47a224f9e46c5b2bbf56?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb166caee0e3614f11b18182642296ccb573ef0223ed6917d6d12008f4fc08c5ef3ad67dff316b47a224f9e46c5b2bbf56&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_489", "Checksum": "be044b2e8d9ca8dd85cbe840f156f182"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 489"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 489"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 18.09.2018 100 2017 489"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 489"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2006-2015 - Steuerhinterziehung - Verjährung / Straflose Selbstanzeige | Widerhandlung"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:49", "Checksum": "9cb73a5dc93ebd180c6a7333ea437717", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 489\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2006-2015 - Steuerhinterziehung - Verjährung / Straflose Selbstanzeige | Widerhandlung\n\n100 17 489\n100 17 490\n100 17 491\n100 17 492\n100 17 493\n100 17 494\n100 17 495\n100 17 496\n100 17 497\n100 17 498\n200 17 407\n200 17 408\n200 17 409\n200 17 410\n200 17 411\n200 17 412\n200 17 413\n200 17 414\n200 17 415\n200 17 416\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 20.9.2018 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 18. September 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Junod und Rom sowie Röthlisberger als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend Bussen für die Steuerjahre 2006 bis 2015 (Widerhandlung)\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer (fortan ZVB/N), das Nachsteuerund Steuerhinterziehungsverfahren gegen die Ehegatten A.________ (Rekurrent) und\nB.________ ein (Verfahrens-Nr. ________). Sie führte aus, die Kantonspolizei Bern habe ihr\n(am 20.7.2016) eine Meldung zugestellt, woraus hervorgehe, dass die Ehegatten A.________\nund B.________ in H.________ (Ausland) eine Wohnung sowie Bankguthaben besässen, die\nsie in den jeweiligen Steuererklärungen nicht deklariert hätten. Die ZVB/N forderte die Ehegatten daher auf, ihr mitzuteilen, aus welchem Grund sie die Wohnung und die Bankguthaben nicht\ndeklariert hätten und Zins- und Kapitalbescheinigungen von den Bankguthaben in H.________\nfür die Jahre 2006 bis 2015 einzureichen. Zur Einleitung des Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens nahmen die Ehegatten mit Schreiben vom 23. November 2016 Stellung und\nführten aus, da sie die Wohnung und das Vermögen in H.________ versteuert hätten, hätten\nsie sich nicht veranlasst gesehen, diese auch in der Schweiz zu deklarieren. Deshalb hätten sie\nanlässlich der polizeilichen Befragung diesbezüglich auch nichts verschwiegen. Mit Schreiben\nvom 17. April 2017 führten die Ehegatten aus, sie hätten in H.________ die Bank gewechselt\nund von der ersten Bank die gewünschten Unterlagen nicht erhalten, weshalb sie nur die Bankunterlagen der zweiten Bank einreichen könnten. Nach einem weiteren Schriftenwechsel mit\nden Ehegatten nahm schliesslich Rechtsanwalt und Notar D.________ (damaliger Vertreter) mit\nSchreiben vom 13. Juli 2017 Stellung zu dieser Angelegenheit und reichte diverse sachdienliche Unterlagen bezüglich der Liegenschaft in H.________ (Wohnung in E.________, einem\nStadtteil von F.________) sowie der Guthaben und Wertschriften auf Bankkonti bei H.________\nBanken ein. Die sich daraus ergebenen Nachsteuerfaktoren wurden auf ebenfalls eingereichten\nAufstellungen zusammengefasst. Ferner reichte der damalige Vertreter Belege zu zwei bisher\nnicht deklarierten schweizerischen Konti bei der Bank G.________ ein. Hierbei stellte er den\nAntrag, die Busse sei auf das 0.3-fache des Betrags der vorenthaltenen Steuer festzusetzen,\nsoweit die im vorliegenden Verfahren offengelegten Vermögenswerte nicht den Tatbestand der\nstraflosen Selbstanzeige erfüllen würden und somit ganz von einer Busse abgesehen werden\nkönnte.\n\nB. Mit Datum vom 1. September 2017 erliess die ZVB/N eine Nachsteuer- und Bussenverfügung für die Steuerperioden 2006 bis 2015, in der sie den Rekurrenten und seine Ehegattin zur\nNachzahlung von CHF 24'509.85 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 bis 2015 (zuzüglich Verzugszinsen von CHF 4'342.75) und CHF 2'729.90 für die direkte Bundessteuer 2006 bis\n2015 (zuzüglich Verzugszinsen von CHF 432.95) verpflichtete und ihnen wegen vollendeter\nSteuerhinterziehung Steuerbussen von CHF 11'468.60 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 bis 2015 und von CHF 1'309.15 für die direkte Bundessteuer 2006 bis 2015 auferleg-\n\n"}