Die Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 2'000.-- werden dem Rekurrenten im Umfang des Unterliegens bzw. in Höhe von CHF 1'400.-- zur Bezahlung auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: