6. Die zweite vom Rekurrenten angefochtene Aufrechnung von CHF 280'100.-- betrifft Rückstellungen, die gemäss seinen Angaben für Kosten bestimmt sind, die erst beim Verkauf aller Stockwerkeinheiten und Einstellhallenplätzen anfallen würden. Anders als bei den hiervor abgehandelten Wertberichtigungen hat sich die Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2015 verbindlich zu den Rückstellungen für noch nicht bezahlte Kosten geäussert (E. 2.5). Sie hat dabei weder den angeblich noch ausstehenden "Einkaufsbetrag C._____weg" von CHF 187'000.-- noch Forderungen der B.________ Malerei AG in der Höhe von CHF 93'100.-- als nachgewiesen betrachtet.