- 10 - Einheiten entfallende Wertberichtigung nach der in E. 5.2 hiervor angewandten Methode aufzulösen ist. Zum anderen wird anhand des tatsächlich erzielten Verkaufspreises auch die Berechtigung der Wertberichtigung auf den letzten noch unverkauften Objekten zu beurteilen und diese gegebenenfalls aufzulösen sein. In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob der Rekurrent überhaupt noch einer selbstständigen (Neben)erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler nachgeht oder ob er sich mittlerweile auf die private Vermögensverwaltung beschränkt. Letzteres hätte eine Überführung der Objekte vom Geschäfts- ins Privatvermögen und