Ähnliche Vorbehalte, wie sie die Steuerverwaltung gegen die Berechnung des Ertragswerts vorbringt, liessen sich im Übrigen auch gegen ein vom Rekurrenten auf eigene Kosten erstelltes Verkehrswertgutachten machen, das ebenfalls eine Ertragswertkomponente enthalten würde. Im Ergebnis erachtet es die Steuerrekurskommission als sachgerecht, die (verbleibende) Wertberichtigung auf den nicht verkauften Stockwerkeinheiten und Einstellhallenplätzen bei der Veranlagung 2009 nicht aufzulösen, auch unter Berücksichtigung der folgenden Erwägung.