Auch wenn bezüglich Mietzinsen und Kapitalisierungssatz andere Annahmen getroffen werden könnten, wie die Steuerverwaltung vorbringt, erscheint das Ergebnis zumindest nicht unplausibel. Ähnliche Vorbehalte, wie sie die Steuerverwaltung gegen die Berechnung des Ertragswerts vorbringt, liessen sich im Übrigen auch gegen ein vom Rekurrenten auf eigene Kosten erstelltes Verkehrswertgutachten machen, das ebenfalls eine Ertragswertkomponente enthalten würde.