Der Rekurrent hat zum einen mit Recht darauf hingewiesen, dass die Praxis der Steuerverwaltung die Berücksichtigung von nutzungs- und alterungsbedingten Werteinbussen auch bei Immobilien im Umlaufvermögen zulässt. Daraus ist zu schliessen, dass bei der Auflösung einer vor Jahren verbuchten und in dieser Zeit ohne weiteres steuerlich akzeptierten Wertberichtigung die in der Zwischenzeit eingetretene übliche Wertverminderung berücksichtigt werden müsste (natürlich nur, wenn – wie hier – keine ordentlichen Abschreibungen vorgenommen worden sind). Zum anderen hat der Rekurrent basierend auf einem Mietertrag von CHF 44'040.-- (gemäss Erfolgsrechnung, pag.