Wie erwähnt, obliegt es dem Rekurrenten, die geschäftsmässige Begründetheit der Wertberichtigung nachzuweisen. An einen solchen Nachweis kann bei Liegenschaften jedoch kein allzu strenger Massstab angelegt werden, ist doch der Verkehrswert von Immobilien viel schwieriger zu quantifizieren als beispielsweise der Wert eines Warenlagers. Der Rekurrent hat zum einen mit Recht darauf hingewiesen, dass die Praxis der Steuerverwaltung die Berücksichtigung von nutzungs- und alterungsbedingten Werteinbussen auch bei Immobilien im Umlaufvermögen zulässt.