O., N. 22 zu Art. 29 DBG). Zudem wäre es mit dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip nicht zu vereinbaren, die Aufwertung einer Liegenschaft auf den Anschaffungswert zu erzwingen, deren Buchwert ursprünglich mittels Wertberichtigung reduziert worden war, wenn diese Wertberichtigung während mehr als eines Jahrzehnts nicht in Frage gestellt worden ist. Selbst wenn der ursprüngliche Grund für die Wertberichtigung mittlerweile weggefallen sein -9- sollte, darf der in der Zwischenzeit eingetretene nutzungs- und alterungsbedingte Wertverlust nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. HWP, a.a.O., S. 202).