Das Massgeblichkeitsprinzip gilt auch für nicht buchführungspflichtige selbstständig Erwerbende, sofern sie – wie der Rekurrent – freiwillig Buch führen. Im vorliegenden Fall kann mit dem Verweis auf die Massgeblichkeit der Handelsbilanz indes nichts Entscheidendes zugunsten des Standpunkts der Steuerverwaltung abgeleitet werden. Denn gemäss handelsrechtlichen Vorschriften muss eine nicht mehr gerechtfertigte Wertberichtigung nicht rückgängig gemacht werden, sondern kann stehen gelassen werden, was zur Bildung von stillen Reserven führt (HWP, a.a.O., S. 232; unverändert nach neuem Rechnungslegungsrecht: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art.