5.4 Gegen diese Überlegungen wendet die Steuerverwaltung ein, dass es aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips nicht angehe, (vorübergehende) Wertberichtigungen nachträglich in (definitive) Abschreibungen umzudeuten. Das Massgeblichkeitsprinzip besagt, dass der buchhalterisch ausgewiesene Gewinn grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung massgebend ist (vgl. Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 8 ff. zu Art. 58 DBG). Das Massgeblichkeitsprinzip gilt auch für nicht buchführungspflichtige selbstständig Erwerbende, sofern sie – wie der Rekurrent – freiwillig Buch führen.