sind vorliegend gegeben. Der Rekurrent macht denn auch geltend, dass die strittigen Objekte per Ende 2009 einen geringeren Buchwert aufweisen würden, wenn er sie von Beginn an mit 2 % vom Buchwert abgeschrieben hätte (die Hälfte des für Wohngebäude in Art. 4 Abs. 1 der Abschreibungsverordnung vom 18. Oktober 2000 [AbV; BSG 661.312.59] vorgesehenen Satzes von 4 %, weil Land- und Gebäudewert nicht getrennt ausgewiesen sind).