Gemäss im Internet publizierter Praxis der Steuerverwaltung liegen "bei überbauten Liegenschaften des Umlaufvermögens, die längere Zeit nicht verkauft werden können und an Dritte vermietet sind, in Bezug auf den nutzungs- und altersbedingten Wertverlust Verhältnisse vor, die mit denjenigen von Anlagevermögen vergleichbar sind. Aus diesem Grund werden in der Praxis Abschreibungen auf solchen Liegenschaften unter den gleichen Voraussetzungen steuerlich anerkannt, wie sie für Kapitalanlageliegenschaften gelten" (, Rubriken "Einkommens- und Vermögenssteuern / Artikel 34 StG / Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften"). Diese Voraussetzungen