Im Ergebnis verwendete der Rekurrent den im Jahr 2000 erzielten Gewinn von CHF 32'071.-- dazu, die Wertberichtigung auf den verbleibenden Stockwerkeinheiten zu erhöhen (die Wertberichtigung pro 1/1000 Wertquote stieg im Haus C dadurch von CHF 559.-- auf CHF 849.--). Somit ist die vom Rekurrenten auf den nicht verkauften Stockwerkeinheiten gebildete Wertberichtigung zumindest im Umfang von CHF 32'071.-- aufzulösen (aus Praktikabilitätsgründen erfolgt die steuerliche Aufrechnung in der Steuerperiode, in der die Unbegründetheit einer Rückstellung entdeckt wird, Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 29 DBG).