Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Rekurrent die Wertberichtigung zu Unrecht nur um die Differenz zwischen Herstellkosten und Erlös reduziert hat. Aus dem in E. 4.2 hiervor Gesagten ergibt sich, dass der Rekurrent verpflichtet gewesen wäre, die gesamte auf die verkauften Objekte entfallene Wertberichtigung auszugleichen: