Immerhin resultierte aus dem im Jahr 2000 realisierten Verkauf einer Wohnung mitsamt Einstellhallenplatz für CHF 445'000.-- gemessen an den anteilsmässigen ursprünglichen Herstellungskosten von CHF 476'610.-- ein Verlust von CHF 31'610.--, woraus sich ergibt, dass eine Wertberichtigung zu jenem Zeitpunkt geschäftsmässig begründet gewesen ist. Der Rekurrent war denn auch in der Lage, den realisierten Verlust durch eine entsprechende Auflösung der Wertberichtigung auszugleichen. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Rekurrent die Wertberichtigung zu Unrecht nur um die Differenz zwischen Herstellkosten und Erlös reduziert hat.