Demnach war die Bildung von Wertberichtigungen auf nicht verkauften Stockwerkeinheiten zulässig. Daraus folgt indes auch, dass der Rekurrent grundsätzlich gehalten ist, in jeder Steu- -7- erperiode nachzuweisen, dass die Wertberechtigungen weiterhin geschäftsmässig begründet sind.