5.1 Vorab ist zu berücksichtigen, dass Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen typischerweise Waren, Halb- und Fertigfabrikate oder Wertschriften betreffen. Berufsmässige Liegenschaftshändler bilanzieren jedoch die zum Verkauf bestimmten Immobilien ebenfalls im Umlaufvermögen (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP], Band I, 2009, S. 167 f.). Der Rekurrent wird von der Steuerverwaltung als Liegenschaftshändler im Rahmen einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit anerkannt (Vernehmlassung vom 19.2.2013, pag. 248). Demnach war die Bildung von Wertberichtigungen auf nicht verkauften Stockwerkeinheiten zulässig.