4.2 Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie geschäftsmässig nicht mehr begründet sind (Art. 34 Abs. 3 StG; Art. 29 Abs. 2 DBG). Dies bedeutet, dass eine Rückstellung aufgelöst werden muss, sobald die konkrete Höhe des Verlusts, für den sie gebildet worden ist, bekannt ist. Ebenso ist eine Rückstellung aufzulösen, wenn feststeht, dass keine Vermögenseinbusse realisiert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 22 zu Art. 29 DBG; Reich/Züger/Betschart in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 45 zu Art.