29 Abs. 1 DBG lautet praktisch gleich, erwähnt jedoch keine Wertberichtigungen und keine anderen gesetzlichen Verpflichtungen. Es ist indes unbestritten, dass Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen auch bei der direkten Bundessteuer zu den Rückstellungen gehören (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 13 und 5 zu Art. 29 DBG).