4.1 Laut Art. 34 Abs. 1 StG können selbstständig Erwerbstätige Rückstellungen und Wertberichtigungen zu Lasten der Erfolgsrechnung vornehmen für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist (Bst. a), für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind (Bst. b), für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (Bst. c) sowie für andere gesetzliche Verpflichtungen (Bst. d). Der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 DBG lautet praktisch gleich, erwähnt jedoch keine Wertberichtigungen und keine anderen gesetzlichen Verpflichtungen.