4. In Bezug auf die Wertberichtigung von CHF 170'661.-- auf nicht verkauften Stockwerkeinheiten hat die Steuerrekurskommission im Entscheid vom 16. Juni 2015 erklärt, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Wertberichtigung im Jahr 2009 aufgelöst werden soll und hat die Steuerverwaltung angehalten, die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen und nach Anhörung des Rekurrenten neu zu entscheiden (E. 3). Somit hat sich die Steuerrekurskommission zur Wertberichtigung auf den Stockwerkeinheiten im Eigentum des Rekurrenten noch nicht verbindlich geäussert, weshalb diese Frage im Folgenden umfassend überprüft wird.