Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Steuerrekurskommission vorliegend alle Aspekte des Sachverhalts neu beurteilt. Soweit sie im Entscheid vom 16. Juni 2015 verbindliche Feststellungen getroffen hat, ist die Steuerrekurskommission an ihre damaligen Erwägungen gebunden, sofern nicht durch zulässigerweise in das Verfahren eingebrachte neue Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt vorliegt oder in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgt ist (Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 22 zu Art. 143 DBG).