1.4 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Der Rekurrent beantragt, dass die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen infolge aufgelöster Rückstellungen im Umfang von CHF 405'761.-- rückgängig zu machen seien. Dieser Betrag setzt sich nach Darstellung des Rekurrenten wie folgt zusammen (Rekursschreiben, Ziff. III):