Vorliegend regelte die Steuerrekurskommission im Entscheid vom 16. Juni 2015 zwar einige Teilaspekte verbindlich (siehe E. 6 hiernach), der Steuerverwaltung verblieb indes bei der Neufestsetzung der Steuerfaktoren ein beträchtlicher Spielraum. Demnach ist in Bezug auf die strittigen Rückstellungen lediglich ein Zwischenentscheid ergangen, weshalb auf die mit Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 26. November 2017 gestellten Rechtsbegehren einzutreten ist.