61 Abs. 3 VRPG selbstständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar und können gemäss Art. 61 Abs. 4 VRPG in jedem Fall auch erst mittels Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden. Anders sieht es aus, wenn die Rückweisung lediglich zur rechnerischen Umsetzung des von der Steuerrekurskommission Angeordneten erfolgt und der Steuerverwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. In solchen Fällen handelt es sich um (materielle) Endentscheide, die in Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht an die obere Instanz weitergezogen werden (VGE 100 2014 7/8 vom 7.11.2016, N. 1.4 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).