-4- gungen an die Steuerverwaltung zurück. Solche Rückweisungsentscheide stellen grundsätzlich Zwischenentscheide im Sinn von Art. 61 VRPG dar. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Teilaspekte von der Steuerrekurskommission verbindlich entschieden worden sind (vgl. den bereits zitierten VGE 100 2014 7/8 vom 7.11.2016; E. 1.4 und 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 32 f. zu Art. 143 DBG). Zwischenentscheide sind, soweit sie nicht die Zuständigkeit, den Ausstand oder die Ablehnung betreffen (Art. 61 Abs. 2 VRPG), nur unter den Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG