1.2 Anders als noch im ersten Rechtsgang stellt der Rekurrent im vorliegenden Verfahren keine Rechtsbegehren betreffend die von der Steuerverwaltung ausgesprochenen Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung. Dies wäre auch gar nicht möglich gewesen, denn mit der Bestätigung der Bussen hat die Steuerrekurskommission am 16. Juni 2015 über ein selbstständig beurteilbares Rechtsbegehren verbindlich entschieden und insoweit einen selbstständig anfechtbaren Teilentscheid gefällt (vgl. zum Ganzen den Grundsatzentscheid VGE 100 2014 7/8 vom 7.11.2016, in BVR 2017, S. 205 ff., namentlich Zusammenfassung in E. 4).