Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Für die Frage, inwieweit auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe eingetreten werden kann, ist zu klären, wie sich der Entscheid der Steuerrekurskommission Nr. 100 2012 620 / 200 12 508 vom 16. Juni 2016, der die gleichen Steuerarten und das gleiche Steuerjahr betroffen hat, auf die vorliegend zu beurteilenden Rechtsmittel auswirkt. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des genannten Entscheids lauten wie folgt: