F. Die Steuerverwaltung hat sich am 13. Februar 2018 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass anhand von Vergleichswerten davon ausgegangen werden könne, dass der Verkehrswert der Stockwerkeinheiten eine Auflösung der darauf vorgenommenen Rückstellungen gebiete. Auch sei es dem Rekurrenten nicht gelungen, die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen für noch nicht bezahlte Kosten nachzuweisen. G. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 17. März 2018 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen bisherigen Ausführungen festgehalten.