-2- Steuerrekurskommission vom 16. Juni 2015. Sie stellte in Aussicht, die zunächst nur im Vermögen vorgenommene Auflösung der Wertberichtigung auf den Stockwerkeinheiten nunmehr auch bei der Veranlagung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen. Nach mehreren Schriftwechseln, die an der Einschätzung der Steuerverwaltung nichts zu ändern vermocht hatten, wurde der Rekurrent mit als "Rekursentscheid / Beschwerdeentscheid" bezeichneten Verfügungen vom 10. Oktober 2017 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 694'592.-- bei den kantonalen Steuern bzw. CHF 704'457.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt.