C. Der Rekurrent setzte sich am 17. Dezember 2012 gegen die erwähnten Aufrechnungen sowie gegen die Höhe der ausgesprochenen Bussen mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) zur Wehr (pag. 208-204). Mit Entscheid vom 16. Juni 2015 (RKE 100 2012 620 / 200 2012 508, pag. 279-265) hiess die Steuerrekurskommission den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren an die Steuerverwaltung zurück. Die von der Steuerverwaltung ausgefällten Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung wurden bestätigt.