B. Nach einem langwierigen Einspracheverfahren wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Einspracheentscheiden vom 20. November 2012 (Akten Vorinstanz pag. 107-127) für das Steuerjahr 2009 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 553'837.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 563'702.-- bei der direkten Bundesssteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 2'314'813.-- festgesetzt. Zudem wurden dem Rekurrenten Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung von CHF 640.-- (kantonale Steuern) und CHF 680.-- (direkte Bundessteuer) sowie Gebühren von CHF 270.-- auferlegt.