{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-12-11", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-488_2018-12-11.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_488_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb3301080e5c35b9a099b1ca2afb1bc0c9c23910647d9ef8feca247534a229807971dfc3a3b49e977ad59f0ef28098e85f?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb3301080e5c35b9a099b1ca2afb1bc0c9c23910647d9ef8feca247534a229807971dfc3a3b49e977ad59f0ef28098e85f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_488", "Checksum": "5f1afe67bdac1bb1f88e2de05e54f6d9"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 488"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 11.12.2018 100 2017 488"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 11.12.2018 100 2017 488"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 11.12.2018 100 2017 488"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2009 - Rückstellungen / Keine Auflösung von Wertberichtigungen auf Liegenschaften, wenn mit ordentlichen Abschreibungen ein tieferer Buchwert resultieren würde | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:39", "Checksum": "bafa18e269d3fda937c45b17e9dc5f0e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 11.12.2018 100 2017 488\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2009 - Rückstellungen / Keine Auflösung von Wertberichtigungen auf Liegenschaften, wenn mit ordentlichen Abschreibungen ein tieferer Buchwert resultieren würde | die kantonalen Steuern\n\n100 17 488\n200 17 406\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 3.1.2019 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 11. Dezember 2018\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Kaiser und Steiner sowie Leumann als Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2009\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) erwarb im Jahr 1994 die Grundstücke E.________ Gbbl.\nNr. 1________ und 2________ und liess darauf Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 18 Eigentumswohnungen und drei separaten Bastelräumen erstellen. Teil des Bauprojekts war zudem\neine Einstellhalle mit 34 Parkplätzen auf Grundstück Nr. 3________ (selbständiges Baurecht).\nWährend die meisten Stockwerkeinheiten in den Jahren 1994-1996 und eine weitere im Jahr\n2000 verkauft werden konnten, befanden sich am 31. Dezember 2009 zwei Wohnungen, zwei\nBastelräume und vier Einstellhallenplätze immer noch im Eigentum des Rekurrenten.\n\nB. Nach einem langwierigen Einspracheverfahren wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Einspracheentscheiden\nvom 20. November 2012 (Akten Vorinstanz pag. 107-127) für das Steuerjahr 2009 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 553'837.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 563'702.--\nbei der direkten Bundesssteuer veranlagt. Das steuerbare Vermögen wurde auf\nCHF 2'314'813.-- festgesetzt. Zudem wurden dem Rekurrenten Bussen wegen Nichteinreichens\nder Steuererklärung von CHF 640.-- (kantonale Steuern) und CHF 680.-- (direkte Bundessteuer) sowie Gebühren von CHF 270.-- auferlegt. Die Steuerverwaltung nahm in den Einspracheentscheiden mehrere Aufrechnungen vor, die in Zusammenhang mit der erwähnten Überbauung standen: Die Steuerverwaltung erachtete verbuchte Rückstellungen von CHF 280'100.--\nfür noch nicht bezahlte Kosten des Bauprojekts und von CHF 174'231.-- für ausstehende AHV-\nBeiträge als nicht mehr gerechtfertigt und löste sie erfolgswirksam auf, wobei sie für AHV-\nBeiträge neu eine Rückstellung von CHF 45'000.-- akzeptierte. Die gleichen Korrekturen nahm\ndie Steuerverwaltung beim Vermögen vor, das sie ausserdem um zusätzliche CHF 170'661.--\nerhöhte, weil sie eine als Rückstellung verbuchte Wertberichtigung auf den im Eigentum des\nRekurrenten verbliebenen Stockwerkeinheiten als nicht mehr gerechtfertigt beurteilte.\n\nC. Der Rekurrent setzte sich am 17. Dezember 2012 gegen die erwähnten Aufrechnungen\nsowie gegen die Höhe der ausgesprochenen Bussen mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) zur Wehr (pag. 208-204). Mit\nEntscheid vom 16. Juni 2015 (RKE 100 2012 620 / 200 2012 508, pag. 279-265) hiess die\nSteuerrekurskommission den Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und die Beschwerde\nbetreffend die direkte Bundessteuer teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der\nSteuerfaktoren an die Steuerverwaltung zurück. Die von der Steuerverwaltung ausgefällten\nBussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung wurden bestätigt.\n\nD. Mit Schreiben vom 22. April 2016 (pag. 302-301) unterbreitete die Steuerverwaltung dem\nRekurrenten eine Berechnung der Steuerfaktoren unter Berücksichtigung des Entscheids der\n\n-2-\nSteuerrekurskommission vom 16. Juni 2015. Sie stellte in Aussicht, die zunächst nur im Vermögen vorgenommene Auflösung der Wertberichtigung auf den Stockwerkeinheiten nunmehr auch\nbei der Veranlagung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen. Nach mehreren Schriftwechseln, die an der Einschätzung der Steuerverwaltung nichts zu ändern vermocht hatten,\nwurde der Rekurrent mit als \"Rekursentscheid / Beschwerdeentscheid\" bezeichneten Verfügungen vom 10. Oktober 2017 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 694'592.-- bei den kantonalen Steuern bzw. CHF 704'457.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Das steuerbare\nVermögen wurde auf CHF 2'284'907.-- reduziert. Nachdem die Steuerverwaltung mit Schreiben\nvom 21. Oktober 2017 (pag. 350) vom Rekurrenten informiert worden war, dass die Verfügungen vom 10. Oktober 2017 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätten, eröffnete sie diese\nmit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (pag. 351) noch einmal, und wies den Rekurrenten darauf\nhin, dass es sich bei den Verfügungen vom 10. Oktober 2017 um Einspracheentscheide handle,\ndie er innert 30 Tagen bei der Steuerrekurskommission anfechten könne.\n\nE. Gegen die am 27. Oktober 2017 eröffneten Einspracheentscheide vom 10. Oktober 2017\nhat der Rekurrent mit Eingabe vom 26. November 2017 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission erhoben. Er beantragt, das steuerbare Einkommen und Vermögen um je CHF 405'000.-- herabzusetzen. Der Rekurrent erachtet die von der Steuerverwaltung aufgelösten Rückstellungen als\nweiterhin gerechtfertigt. Soweit sie die Wertberichtigung auf den Stockwerkeinheiten in seinem\nGeschäftsvermögen beträfen, entspreche deren Buchwert per Ende 2009 einem realistisch geschätzten Verkehrswert. Auch die Rückstellungen für noch zu bezahlende Kosten seien seiner\nAnsicht nach weiterhin geschäftlich begründet.\n\n"}