1. Der Rekurs des Rekurrenten wird insofern gutgeheissen und der Einspracheentscheid G ________ geändert, als dass der Besitzesdauerzuschlag von 35 % gestrichen wird. Soweit weitergehend wird der Rekurs abgewiesen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuer an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 2. Der Rekurs der Rekurrentin wird insofern gutgeheissen und der Einspracheentscheid G ________ geändert, als dass der Besitzesdauerzuschlag von 35 % gestrichen wird. Soweit weitergehend wird der Rekurs abgewiesen. Die Akten werden zur Neuberechnung der Grundstückgewinnsteuer an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.