-8- dem Anteil des Obsiegens von 1/3, gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]), auf CHF 700.--, zuzüglich Auslagen von CHF 22.-- und 8 % Mehrwertsteuer, ausmachend total CHF 770.--, festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: