8. Weil die Rekurrenten im vorliegenden Verfahren vertreten sind und ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihnen eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Die eingereichte Kostennote ist nicht detailliert und klar überhöht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Der Aufwand wird von der Steuerrekurskommission auf CHF 2'100.-- bemessen und die Parteikostenentschädigung entsprechend